Die Generalitat hat für die gesamte Region von Donnerstag, den 10. August, bis einschließlich Dienstag, den 15. August 2023, die Vorwarnstufe 3 des Sonderplans zur Bekämpfung der Waldbrandgefahr in der Autonomen Gemeinschaft Valencia (PEIF) ausgerufen.

Die Stadträte für Justiz und Inneres und für Umwelt, Wasser, Infrastrukturen und Territorium, Elisa Nuñez bzw. Salomé Pradas, haben eine Koordinierungssitzung abgehalten, um die Maßnahmen zu bewerten, die als Reaktion auf diese neue Episode extremer Temperaturen in der Comunitat anzuwenden sind.

Beide Ministerien haben eine gemeinsame Entschließung zur Festlegung einer Reihe von Verboten und Beschränkungen für Waldflächen, insbesondere in Naturparks, verabschiedet.

Die Erklärung des koordinierten Notstands erfolgt angesichts der vorhergesagten Ankunft einer warmen Luftmasse, die zu einem erheblichen Anstieg der Höchst- und Mindesttemperaturen führen wird, sowie aufgrund des Ausbleibens von Niederschlägen in den letzten Monaten, der Konzentration der meisten Reisen in die und aus der Autonomen Region Valencia in diesen Tagen und der Durchführung von Veranstaltungen und Festen in vielen Ortschaften.

Obligatorische Maßnahmen
Die Ausrufung der Dringlichkeitsstufe 3 bedeutet das Inkrafttreten einer Reihe von außerordentlichen Schutzmaßnahmen, die in den Wäldern der Region Valencia eingehalten werden müssen:

a) Aussetzung bestimmter Bautätigkeiten und Arbeiten auf oder in der Nähe von Waldgrundstücken.

b) Aussetzung der festlich-erholsamen Nutzung von Feuer zu festlichen Anlässen auf Waldland und in der Waldeinflusszone (bis zu 500 Meter).

(c) Generelles Verbot jeder Art von Feuer auf Waldgrundstücken und in der Waldeingriffszone (bis zu 500 m).

d) Aussetzung jeder Art von Genehmigung, die für den Sportverkehr auf Waldboden erteilt wurde.

Anlässlich dieser außergewöhnlichen meteorologischen Situation werden außerdem die folgenden zusätzlichen Beschränkungen festgelegt:

a) Verbot des Befahrens von Waldwegen und -straßen mit Fahrzeugen aller Art, Fahrrädern oder zu Fuß in den unten aufgeführten Naturparks, mit Ausnahme des Transits von Fahrzeugen für die Verwaltung, Versorgung, Wartung, Überwachung, den Zugang zu Wohnhäusern, landwirtschaftlichen Betrieben oder Dienstleistungseinrichtungen, die sich im selben Park befinden:

  • Serra d’Irta
  • Penyagolosa
  • Desert de les Palmes
  • Tinença de Benifassà
  • Serra d’Espadà
  • Serra Calderona
  • Chera-Sot de Chera
  • Puebla de San Miguel
  • Túria
  • Hoces del Cabriel
  • Serra de Mariola
  • Font Roja
  • El Montgó
  • Serra Gelada
  • Prat de Cabanes-Torreblanca
  • Marjal Pego-Oliva
  • La zona forestal del parque natural de l’Albufera.

b) Verbot von Sportveranstaltungen, die auf Waldflächen stattfinden, und Aussetzung der bereits genehmigten Veranstaltungen für den angegebenen Zeitraum.

c) Die von der Generalitat verwalteten Campingplätze, Herbergen, Zeltplätze und Campingplätze, die sich auf Waldgrundstücken befinden, dürfen keine Sport- und/oder Freizeitaktivitäten außerhalb ihrer eigenen Einrichtungen durchführen.