Die Stadtverwaltung von Dénia hat soeben das Auswahlverfahren für die Konsolidierung der Stellen für die Mitarbeiter der Altersresidenz Santa Llúcia ausgesetzt. Dies ist die Vorsichtsmaßnahme, die das Gericht Nr. 4 des Verwaltungsgerichtshofs von Alicante aufgrund der Berufung einer der Personen, die sich um das Auswahlverfahren beworben hatten, beschlossen hat. In der Berufung wurde die Anwendung des Spracherfordernisses in diesem Verfahren in Frage gestellt.

In einem Beschluss vom 18. Juli erklärt das Gericht die Aussetzung der Konsolidierungsgrundlagen und des entsprechenden Auswahlverfahrens, das die Stadtverwaltung von Dénia im Dezember letzten Jahres eingeleitet hatte. Damit gab das Gericht dem Antrag eines Bewerbers auf vorsorgliche Maßnahmen statt, der gegen das Spracherfordernis geklagt hatte.

Aufgrund des Gerichtsbeschlusses ist das Auswahlverfahren, das sich aus den Grundlagen für die Konsolidierung des Personals des Altersheims durch ein Auswahlverfahren ergibt, bis zur Entscheidung des Gerichts über die Begründetheit des Falles und seine Entscheidung für oder gegen den eingelegten Rechtsbehelf und damit über die Bestätigung des Verfahrens lahmgelegt. Dies eröffnet eine ungewisse Zukunft, und zwar aus zwei Gründen:

Zum einen, weil bis Ende 2024 die Konsolidierung des Personalbestands abgeschlossen sein muss, mit dem Ziel, die seit mehr als zehn Jahren mit Zeitarbeitskräften besetzten Stellen zu stabilisieren. Sobald diese Angelegenheit gerichtlich geklärt ist, müssen wir abwarten, wie lange es dauert, bis sie gelöst ist.
Andererseits ist dies nicht das einzige von der Stadtverwaltung von Dénia eingeleitete Auswahlverfahren, bei dem eine Klage gegen die Anwendung der Sprachanforderung anhängig ist, und es ist möglich, dass das Gericht auch in diesen Fällen die gleiche Vorsichtsmaßnahme ergreifen wird.

Es sei daran erinnert, dass die Beschwerde, die zur Aussetzung des Verfahrens geführt hat, nicht die einzige ist, die gegen das Auswahlverfahren für die Zusammenlegung von Stellen eingelegt wurde. Die Gewerkschaft der öffentlichen Bediensteten (SEP) hat ebenfalls gegen das Auswahlverfahren geklagt, weil die Regeln für die Zusammenlegung der Direktorenstellen in mehreren Punkten nicht mit den geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmen. Der Einspruch der SEP richtet sich jedoch nicht gegen die Zusammenlegung, sondern nur gegen den speziellen Fall des Direktorenpostens.